Massive Kritik an gerichtlicher Mediation

05.Juni 2009 Brinkmann

Die Kritik an der gerichtlichen Mediation wird immer lauter. Selbst aus den Reihen der Richterschaft mehren sich die kritischen Stimmen. Die Autoren Klaus Lindner und Michael Krämer, letzterer Vorsitzender Richter am Landgericht Mühlhausen, haben nun in dem lesenswerten Aufsatz “Justiz nach Gutsherrenart” viele Kritikpunkte zusammengefasst. Ihr Kernvorwurf lautet, dass die gerichtliche Mediation ohne gesetzliche Grundlage durchgeführt wird und von Seiten der “Richtermediatoren” schlicht rechtswidrige Fakten geschaffen werden. Im Aufsatz heißt es beispielhaft zur gerichtlichen Mediation: 

“Derartige gerichtsinterne „kybernetische Schlichtertätigkeiten“ des Richters ohne Bindung an Recht und Gesetz sind auch nach § 4 II Deutsches Richtergesetz (DRiG) verboten und nicht genehmigungsfähig. Ohne Verfassungsänderung darf ein Richter nicht einmal die Bezeichnung „Richtermediator“, „Gerichtsmediator“ o. ä. führen, weil § 19 a DRiG dem Richter - entsprechend seinem verfassungsrechtlichen Berufsbild - auch die Berufsbezeichnung „Richter“ vorschreibt und keine zusätzliche gestattet, die suggeriert, er habe eine weitere außergesetzliche Schlichterfunktion, die gerade nicht zulässig ist.”

Die Autoren stellen zudem die provokante These auf, dass mit der gerichtsinternen Mediation und der Teilnahme daran gesetzeswidrige Beförderungsanreize z. B. gegenüber jüngeren, karrierebewußten Richtern geschaffen werden, wenn die Teilnahme mit Beförderung belohnt wird. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang beispielsweise auf die Blitzkarriere des Präsidenten des Landgerichts Braunschweig Wolfgang Scheibel. Lindner und Krämer vergleichen die Vorbildwirkung der Justiz deshalb mit der einer Bananenrepublik.

Nachdenklich macht auch das beschriebene Procedere der gerichtlichen Mediation am Landgericht Göttingen. Dort soll ohne eine vorherige Rückfrage des Streitrichters bei den Parteien bzw. einer Einverständniserklärung, eine Weitergabe der Akte an den Richtermediator erfolgt sein. Dieses Vorgehen wird auch in einem Beitrag von Blogger Dr. Lapp kritisiert.

Ich bin mir sicher, dass in naher Zukunft die Diskussion über die gerichtliche Mediation intensiv weitergeführt wird. Die Autoren sind schließlich nicht die ersten, die mit Ihrer Kritik an die breite Öffentlichkeit gehen. Schon auf der Bundeskonferenz Mediation im Jahr 2007 in Bielefeld hat Prof. Dr. Reinhard Greger ein Plädoyer für die außergerichtliche Mediation gehalten und die “Insellösung der gerichtlichen Mediation” kritisiert. (Lesen Sie dazu hier mehr). Kritisiert wurde die gerichtliche Mediation auch auf dem Deutschen Mediationstag in Jena. Neben Prof. Dr. Hanns Prütting vom Institut für Verfahrensrecht der Universität Köln, äußerte insbesondere die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Ingrid Schmidt, erhebliche Bedenken (Lesen Sie dazu mehr hier und im Blogbeitrag von Axel Brodehl).

Artikel gespeichert unter: Recht, Gerichtsmediation

bisher 5 Kommentare Eigenen Kommentar schreiben

  • 1. Bernd Bohnet  |  07.Juni 2009 at 21:21

    Immer noch kein Kommentar? Bei diesem Thema? Mache ich eben den Anfang.

    Vielen Dank für den Beitrag und die beiden Artikel.

    Die “Richtermediation”, so wie sie beschrieben wird, kann und darf es natürlich nicht geben. Sie wird (auch) von den JustizministerInnen als Marketinginstrument für sich und ihre Parteien missbraucht, ohne dass sie offensichtlich wirklich wissen, was Mediation im eigentlichen Sinne ist. Oder es ist ihnen egal. Vielleicht erklärt ihnen jemand das einmal. (Aber bitte nicht die Dame, bei der “alles im Fluss ist” (s. Art. “Gutsherrenart”). Und auch nicht die Mediatorin, die in ihrer Dissertation zusammenfassend geschrieben hat, dass die Mediation bei Fällen, die ein “individualisiertes Komplexitätsverhalten” beinhalten, besonders geeignet ist.

    Rein rechtshistorisch gesehen, ist die Mediation tatsächlich ein Rückschritt, nämlich in die Zeit, als es noch keine einheitlichen Prozessordnungen und materiellrechtliche Gesetzbücher gab. Allerdings kann sie sehr wohl geeignet sein, materiell sinnvolle Rechtschöpfung in dem Sinne bewirken, dass der Einzelfall im Rahmen unserer Gesetze gelöst wird. Je weniger die Rechtspflege ihren Aufgaben gerecht wird (und das wurde ja drastisch dargestellt und entspricht auch meinen Erfahrungen), desto sinnvoller ist es, auf frühere Verfahren zurückzugreifen.

    Und weil alles, auch in der Rechtspflege, “kybernetisch im Fluß” ist, nämlich abwärts, könnte es passieren, dass wir wieder im Jahre 1781 landen, als im Corpus Juris Fridericianum praktisch die ganze Anwaltschaft abgeschafft wurde. Sie hatten die Prozessordnungen so missbraucht, dass eine Wahrheitsfindung für ein vernünftiges Urteil nicht mehr möglich war. Diese Aufgabe wurden dann “Beistände und Gehülfen des Richters” übertragen.

    War nur eine brainstormmäßige Alternative für die Politiker, bis sie genaueres über die Unterschiede einer Mediation zum Prozess wissen um sich dann etwas sinnvolles einfallen zu lassen. Dann werden sie die Richtermediation, zur Freude ihrer Finanzminister, abhaken und diesen Part den freien Mediatoren überlassen. Oder aber den Richtern, die das gerne in ihrer Freizeit machen möchten.

  • 2. Robinson A. Riep  |  09.Juni 2009 at 15:14

    Nun- ich komme selbst aus dem juristischen Fach und habe mich nicht ohne Grund für die anerkannte Qualifizierung zum Mediator und der anschließenden Erweiterung meines firmenmäßigen Portfolios entschieden.
    Wenn ich heute die Praxis der gerichtsnahen Medition (insbesondere hier in Berlin) erlebe, überkommt mich das Grausen. Nicht nur die unzulässige Fallnähe und ursprüngliche Position der vermeintlichen Kollegen und Kolleginnen macht mich fragend, ob sie denn überhaupt das Wesen dieses Verfahrens verstanden haben. Schlimmer noch die regelmäßig anzutreffende Qualität der Veranstaltungen. Angefangen bei der Vernachlässigung der erforderlichen räumlichen Atmosphäre, wird so ziemlich alles vernachlässigt, was jeder Kollege auch nur an Grundzügen des Verfahrens eigentlich verinnerlicht haben sollte. Fehlende Vorgespräche, methodische Grausamkeiten, zeitlicher Druck (in der Mehrzahl der mir bekannten Fälle dauerte die erste und einzige Sitzung zwischen 30 min bis 210 min amStück!!!), das fortgesetzte Bewerten von Entscheidungen der Medianten/innen bis hin zu regelmäßigen -nicht selten massiven- Interventionen durch deren dauerpräsente Anwäte sind ein einziger Eklat. Und der Dolchstoß die faktische Aufhebung jeglicher Vertraulichkeit durch die Verwendung von Wissen, dass der/die mediierenden Richter(innen) erlangten und in der Fortsetzungverhandlung verwendeten.

    Ich bin bestrebt, eben diesem Treiben auf juristischer Grundlage ein Ende zu bereiten. Nicht nur, dass Mediation und Gericht aus ganz grundsätzlichen Grunden -auch rechtshistorisc, wie auch in der geltenden Rechtskunde begründet- einer zwingend notwendigen Trennung bedürfen. Auch bedeutet die gegenwärtige Praxis die fortgesetzte Abwertung einer Methode, die sich anderen Ortes bei QUALIFIZIERTER Anwendung durchaus bewährt.

    Für Beiträge zur Unterstützung der Verfahrensvorbereitung wäre ich jedem Kollegen -ob nun Jurist oder Mediator- im Sinne des angestrebten Ergebnisses dankbar.

  • 3. Stephan Rittweger  |  19.Juni 2009 at 12:17

    Mediation verstehen wir als ein internationale anerkanntes und wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur Konfliktbeilegung.
    Was wären die Folgen, wenn es sich die Gerichte leisten, auf diese Methode zu verzichten?

    Die Europäische Union hat sich mit Art 3 a der Richtlinie vom 21.5.2008 (”Mediation durch einen Richter”) entschieden, dass das Potential der Mediation auch den Gerichten zur Verfügung steht.

    Die gerichtsinterne Mediation an den Sozialgerichten in Bayern haben wir stets in enger Kooperation mit der Anwaltskammer und mit der Fachwanwaltschaft durchgeführt. Immer hatten wir Offenheit, Neugier und Kooperationsbereitschaft erfahren. Das gilt ebenso für den Bundeskongress Mediation 2009. Näheres zu unserer Arbeit findet sich für alle zugänglich unter http://www.lsg.bayern.de/mediation/index.html und bei dem Max-Plack-Institut http://www.mpisoc.de.

    Vor diesem Hintergrund verbreitet sich in meinen Augen derzeit ein Zerrbild der gerichtsinternen Mediation. Das soll uns aber nicht davon abhalten, weiterhin alle Formen und Möglichkeiten der Kooperation zwischen gerichtlichen und freien Mediatoren anzubieten. Sollten wir dazu aber nicht in der Lage sein, werden die Medien auch weiterhin titeln können “Mediatoren schaffen den Durchbruch nicht” - mit der Ergänzung: weil sie selbst weder zu Kommunikation noch zu Kooperation fähig sind.

    Stephan Rittweger
    Richter und Gerichtsmediator

    Referat für Presse & Öffentlichkeitsarbeit
    Bayerisches Landessozialgericht
    Ludwigstraße 15
    80539 MÜNCHEN

  • 4. Peter Schamp  |  07.Juli 2009 at 10:20

    Bernd Bohnet schreibt:
    Rein rechtshistorisch gesehen, ist die Mediation tatsächlich ein Rückschritt, nämlich in die Zeit, als es noch keine einheitlichen Prozessordnungen und materiellrechtliche Gesetzbücher gab. Allerdings kann sie sehr wohl geeignet sein, materiell sinnvolle Rechtschöpfung in dem Sinne bewirken, dass der Einzelfall im Rahmen unserer Gesetze gelöst wird.

    Frage:
    Was hat denn dann das 10. Buch der ZPO noch für einen Sinn?

    Ist doch das Schiedsrichterliche Verfahren nichts anderes und grundsätzlich nach materiellem Recht zu beurteilen.
    Es hat nämlich einen Tatsachenwert und bindet daher sogar das Staatsgericht.

    Peter Schamp, Berlin

  • 5. Bernd Bohnet  |  23.Juli 2009 at 01:36

    Tut mir leid Herr Schamp, habe die Antwort erst jetzt bemerkt.

    Mit “im Rahmen unserer Gesetze” meinte ich natürlich einmal im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Vertragsfreiheit und zum anderen, ohne dabei gegen zwingendes Recht zu verstoßen (welches haupsächlich aus Formvorschriften besteht - Notarielle Urkunde vorgeschrieben o.ä.)

    Das Schiedsverfahren endet mit einem Schiedsspruch, dessen Grundlagen vereinbarte Rechtsvorschriften sind (§1051 ZPO).

    Das ist etwas ganz anderes, als wenn sich im Abschlussvertrag die Betroffenen selbst auf eine Lösung einigen, ohne vorher eventuelle Anspruchsgrundlagen ins Auge zu fassen. Die sollen ja gerade nur für den Streitensfalle gelten.

    Rechtssystematisch gesehen, ist das Schiedsverfahren zwar eine Entwicklung weg von der Alleinkompetenz des Richters, nach welchen Vorschriften zu entscheiden ist, hin zu einer diesbezüglichen Selbstbestimmung, letztendlich aber ergeht doch eine Entscheidung durch einen Aussenstehenden.

    Nicht nur, weil das Schiedsverfahren erst einmal vereinbart werden muss, sodann viele komplizierte Vorschriften enthält nicht viel gewonnen ist, wenn eine Entscheidung ergehen muss, ist spätestens dann, wenn sich die Mediation etabliert hat, das 10. Buch der ZPO in der Tat überflüssig, wenn es das heute nicht ohnehin schon ist.

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