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Vor einem Monat hat das Bundesministerium den langerwarteten Referentenentwurf eines Mediationsgesetzes veröffentlicht (siehe dazu hier). Ungewöhnlich schnell haben viele Mediationsverbände auf die Veröffentlichung reagiert, in dem die Vereinsmitglieder per E-Mail zeitnah auf den Referentenentwurf aufmerksam gemacht wurden. Respekt, das war nicht immer so! (obschon die Information der eigenen Mitglieder eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte).
Bis zum 02. Oktober haben die Verbände Gelegenheit für eine Stellungnahme. Die Hälfte der Zeit ist also schon abgelaufen. Und was ist bisher passiert? Für meinen Geschmack zu wenig! Zwar wird in einigen Blogs und Foren munter über das Für und Wider diskutiert, aber von den Mediationsvereinen ist mir kein einziger Aufruf zur aktiven Mitarbeit an einer Stellungnahme bekannt. Mir ist zudem kein Entwurf einer Stellungnahme bekannt, der den Vereinsmitgliedern oder wenigstens einem bestimmten Ausschuss zur Kommentierung vorgelegt wurde.
Ein lebendiger und aktiver Mediationsverein sollte seine Mitglieder einbeziehen. Stellungnahmen, die allein von Vorständen in Hinterzimmern erarbeitet werden, können aus meiner Sicht nicht die Meinung der Mehrheit der Mediatoren wiederspiegeln. Haben die Vorstände der Mediationsvereine Angst vor den Stellungnahmen und Interessen ihrer eigenen Mitglieder? Ist die Beteiligung der Mitglieder nicht eine Chance für die Vereinskultur?
Bis zum 02. Oktober bleibt noch Zeit das Blatt zu wenden. Alle Möglichkeiten der Einflussnahme auf das zukünftige Mediationsgesetz müssen genutzt werden. Mediatoren, wacht auf!
01. September 2010
Brinkmann
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf eines Mediationsgesetzes veröffentlicht! Nun gilt es die Details zu lesen. Die Verbände können bis zum 01. Oktober 2010 Stellung nehmen. Die Zeit sollte von allen Mediatoren zur Diskussion genutzt werden, damit die Mediationsverbände die Meinung der Mitglieder in ihre Stellungnahme einfliessen lassen können.
D einfliessen lasen können.er Referentenentwurf sieht neben Regeln zur Neutralität und Unabhängigkeit der Mediatorinnen und Mediatoren unter anderem vor, dass Mediationsvereinbarungen künftig leichter vollstreckt werden können. Zudem soll eine Verschwiegenheitspflicht für alle Mediatoren eingeführt werden. Aus einer solchen Verschwiegenheitspflicht folgt ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Zivilprozessordnung und allen auf sie verweisenden Verfahrensordnungen. Dadurch kann die Vertraulichkeit der Mediation geschützt werden.
Der Referentenentwurf sieht neben Regeln zur Neutralität und Unabhängigkeit der Mediatorinnen und Mediatoren unter anderem vor, dass Mediationsvereinbarungen künftig leichter vollstreckt werden können. Zudem soll eine Verschwiegenheitspflicht für alle Mediatoren eingeführt werden. Aus einer solchen Verschwiegenheitspflicht folgt ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Zivilprozessordnung und allen auf sie verweisenden Verfahrensordnungen. Dadurch kann die Vertraulichkeit der Mediation geschützt werden.
05. August 2010
Brinkmann
Wie ich heute morgen schon in einem Tweet verkündet habe, wird heute der Referentenentwurf eines Mediationsgesetzes veröffentlicht. Dies ist auch der aktuellen Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz zu entnehmen. Verschiedene andere Presseartikel wie beispielsweise der Frankfurter Rundschau oder von Spielel Online haben dieses Thema ebenfalls schon aufgegriffen.
Laut Entwurf soll in einer Klageschrift in Zukunft angegeben werden, ob eine Mediation vorausgegangen ist. Einigungen innerhalb einer Mediation sollen auf Antrag der Parteien für vollstreckbar erklärt werden. Zudem sollen Gerichte verstärkt eine Mediation vorschlagen können.
Alles sicher interessante Punkte, die eine außergerichtliche Mediation fördern können. Aber um intensiv über den Entwurf diskutieren zu können, muss der Referentenentwurf im Wortlaut vorliegen. Insofern heisst es leider weiter warten… .
19. Juli 2010
Brinkmann
Im Blog des Vereins Integrierte Mediation e.V. hat der Kollege Arthur Trossen die Standards für die Zertifizierung von Mediatoren veröffentlich, die der Arbeitskreis des Bundesministerium der Justiz am 20. Mai 2010 beschlossen hat. Auch erste kritische Kommentare finden Sie in diesem Weblog.
Die Standards sollen demnach folgenden Wortlaut haben:
A. Grundqualifikationen
- Abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium oder mehrjährige Berufstätigkeit
B. Ausbildungsinhalte
I. Einführung und Grundlagen der Mediation
Gewichtung: 15 %
1. Definition
2. Grundlagen der Mediation
- Überblick zu Prinzipien, Verfahrensablauf und Phasen der Mediation
- Überblick zu Kommunikations- und Arbeitstechniken in der Mediation
3. Abgrenzung der Mediation zum streitigen Verfahren und anderen alternativen Konfliktbeilegungsverfahren
4. Überblick über die Anwendungsfelder der Mediation
II. Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation
Gewichtung: 25 %
1. Einzelheiten zu den Phasen der Mediation
- Mediationsvertrag
- Stoffsammlung
- Interessenerforschung
- Sammlung und Bewertung von Optionen
- Abschlussvereinbarung
2. Besonderheiten unterschiedlicher Settings In der Mediation
- Einzelgespräche
- Co-rreammediation, Mehrparteienmediation, Shuttle-Mediation
- Einbeziehung Dritter (z.B. Kinder, Steuerberater, Gutachter)
3. Weitere Rahmenbedingungen
- Vor- und Nachbereitung von Mediationsverfahren
- Dokumentation/Protokollführung
I. Verhandlungstechniken und -kompetenz
Gewichtung: 10 %
Grundlagen der Verhandlungsanalyse
- Verhandlungsführung und Verhandlungsmanagement: Intuitives Verhandeln, Verhandlung nach dem Harvard-Konzept, integrative Verhandlungstechniken, distributive Verhandlungstechniken
IV. Gesprächsführung, Kommunikationstechniken
Gewichtung: 15%
- Grundlagen der Kommunikation
- Kommunikationstechniken: aktives Zuhören, Paraphrasieren, Fragetechniken, Verbalisieren, Reframing, verbale und nonverbale Kommunikation
- Techniken zur Entwicklung und Bewertung von Lösungen (Brainstorming, Mindmapping, sonstige Kreativitätstechniken, Risikoanalyse)
- Visualisierungs- und Moderationstechniken
- Umgang mit schwierigen Situationen (z.B. Blockaden, Widerstände, Eskalationen, Machtungleichgewichte)
V. Konfliktkompetenz
Gewichtung: 10 %
- -Konfiikttheorie (Konfiiktfakten, Konfliktdynamik und Konfiiktanalyse; Eskalationsstufen; Konfiikttypen)
- Erkennen von Konfliktdynamiken
- Interventionstechniken
VI. Recht der Mediation
Gewichtung: 5 %
- Rechtliche Rahmenbedingungen: Mediationsvertrag, Berufsrecht,Verschwiegenheit, Vergütungsfragen, Haftung und Versicherung
- Einbettung in das Recht des jeweiligen Grundberufs
- Grundzüge des Rechtsdienstleistungsgesetzes
VII. Recht in der Mediation, Ermöglichung einer rechtlich informierten Entscheidung bei rechtlich relevanten Sachverhalten
Gewichtung: 10 %
- Rolle des Rechts in der Mediation
- Abgrenzung von zulässiger rechtlicher Information und unzulässiger Rechtsberatung in der Mediation durch den Mediater
- Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwalts
- Rechtzeitige Empfehlung an die Medianten, in rechtlich reievanten Fällen externe rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen
- Mitwirkung von Rechtsanwälten in der Mediation selbst
- Rechtliche Besonderheiten der Mitwirkung des Mediators bei der Abschlussvereinbarung
- Rechtliche Bedeutung und Durchsetzbarkeit der Abschlussvereinbarung
VIII. Persönliche Kompetenz, Haltung und Rollenverständnis
Gewichtung: 10 %
- Rollendefinition , Rollenkonfiikte
- Aufgabe und Selbstverständnis des Mediators
- Mediation als Haltung, insbesondere Wertschätzung, Respekt und innere Haltung
- Allparteilichkeit, Neutralität und professionelle Distanz zu den Medianten und zum Konflikt
- Macht und Fairness in der Mediation
- Umgang mit eigenen Gefühlen
- Selbstreflexion
- Vernetzung
IX. Praxis und Supervision I Intervision in der Ausbildung
- Rollenspiele mit Feedback und Analyse
- Infonmation über die Bedeutung von Supervision
C. Abschluss der Ausbildung
Abschlusskolloquiurn, in dem u.a. die Inhalte der Ausbildung und der dabei gemachten Erfahrungen reflektiert werden
- Abschlussprüfung und Falldokumentationen können vorgesehen werden
D. Praktische Erfahrung und Nachweis von Fällen
- Selbstverpfiichtung der zu zertifizierenden Mediatoren, praktische Erfahrungen in eigenen Mediationsfällen zu erwerben, sofern sie nicht bereits über solche Erfahrungen verfügen Selbstverpfiichtung der zu zertifizierenden Mediatoren, praktische Erfahrungen im Rahmen von Supervision, Inter- oder Covision zu erörtern
E. Fortbildung
- Selbstverpflichtung der zu zertifizierenden Mediatoren zu regelmäßiger Fortbildung
Aus meiner Sicht ist es als ein sehr großer Fortschritt zu bewerten, dass es im Arbeitskreis überhaupt zu einer Einigung gekommen ist. Vor einem Jahr hätte das wahrscheinlich nach all den Konflikten unter den Mediatoren niemand für möglich gehalten. Insofern dürfen die Mitglieder des Arbeitskreises ein wenig Stolz auf ihre Arbeit sein. Sie kann Grundlage für weitere Verständigungen sein.
Mit diesen Standards bekommen zudem Interessierte für Mediationsausbildungen einen guten Anhaltspunkt, auf welche Inhalte und Gewichtungen zu achten sind.
Was halten Sie von den Standards? Glauben Sie, dass sich die Standards auf dem Mediationsmarkt durchsetzen werden? Ich bin gespannt auf Ihre Kommentare!
02. Juni 2010
Brinkmann
Bieten Sie Mediation als Dienstleistung an? Kommen Sie vor jedem Mediationsauftrag Ihren neuen Informationspflichten nach? Ansonsten droht ein Bußgeld oder die Abmahnung.
Ab dem 17. Mai 2010 gelten umfangreiche Informationspflichten für Dienstleistungserbringer. Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoVo) muss ab 17. März 2010 beachtet werden. Europa bürdet uns aufgrund der EU-Dienstleistungsrichtlinie die neuen bürokratischen Pflichten auf. Die Rechtsverordnung richtet sich an sämtliche Dienstleistungserbringer und findet daher grundsätzlich auch auf Mediatoren Anwendung. Die neuen Informationspflichten mussen vor der Annahme eines Mediationsauftrages erfüllt sein. Viele der vorgegebenen Informationspflichten ergeben sich bereits aus § 5 des Telemediengesetzes. Wer diese schon jetzt erfüllt, muss aber weitere hinzufügen.
Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen die dem Mandanten stets zur Verfügung zu stellen sind und solchen, die erst auf eine entsprechende Anfrage hin anzugeben sind. Mediatioren, die die erforderlichen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, droht neben dem Bußgeld bis zu einer Höhe von 1.000 Euro zusätzlich auch eine Abmahnung. Insofern sollte schnell gehandelt werden!
Der Bundesverband der Freien Berufe stellt dieses Informationsblatt zur Verfügung. Lesenswert ist auch der im Anwaltsblatt veröffentlichte Beitrag “Europas neuester Streich: Informationspflichten für Anwälte” vom Kollegen Rechtsanwalt P. Schons.
Lobend erwähnen möchte ich den Deutschen Anwaltverein, der seine Mitglieder schon frühzeitig und umfassend über die neue Verordnung informierte. Aus meiner Sicht wäre es sehr wünschenswert, wenn auch die Mediationsvereine ihr Mitglieder über neue Gesetze und Verordnungen informieren, die einen Bezug zum Tätigkeitsgebiet der Mediation haben. Soweit ich informiert bin, ist dies bzgl. der DL-InfoV noch nicht passiert. Aber was nicht ist, kann ja noch werden!
29. Mai 2010
Brinkmann
Es lohnt sich auf den Internetseiten verwandter Berufe zu stöbern. Schon im November 2009 hat die ZPO-Kommission des Deutschen Richterbundes das interessante “Eckpunktepapier zur gerichtsinternen und gerichtsnahen Mediation im Zivilprozess und im Verfahren vor den Arbeitsgerichten” veröffentlicht”. Darauf verweist momentan auch der Kollege Arthur Trossen in den News des Vereins Integrierte Mediation.
Anfangs sollte die gerichtsinterne Mediation nur ein Übergangsmodell sein, um Mediation gesellschaftsfähig zu machen. Daran erinnert sich die Richterschaft aber kaum noch. Insbesondere viele Richtermediatoren sind “auf den Geschmack gekommen”, obschon es auch unter den Richtern große Vorbehalte gegenüber der gerichtlichen Mediation gibt (siehe dazu der Beitrag “Massive Kritik an gerichtlicher Mediation“). Die ZPO-Kommission des Deutschen Richterbundes hält die Tätigkeit als Richtermediator für zulässig und setzt sich für den Fortbestand der gerichtlichen Mediation ein. Sie fordert aber eine gesetzliche Ausgestaltung, um die vielen rechtlichen Unsicherheiten zu beseitigen.
Das Präsidium soll prüfen, wer als Richtermediator geeignet ist und dann den Richter zum Richtermediator berufen. Wie ein Richter die Eignung für die anspruchsvolle Mediatorentätigkeit konkret erreichen kann, darüber schweigt das Eckpunktepapier. Vom Wochenendkurs bis zur vollständigen Mediatorenausbildung nach gängigen Standards scheint in der Richterschaft weiterhin alles möglich zu sein, um Richtermediator zu werden. Ich befürchte, dass aufgrund der Finanzlage der Justiz eher die “Light-Ausbildung” die Regel sein wird. Hier fehlt es aus meiner Sicht an Transparenz. Schließlich möchten die Beteiligten einer gerichtsinternen Mediation auch wissen, ob der Richtermediator sein Handwerk versteht.
Die Durchführung einer außergerichtlichen Mediation soll nach dem Willen des Deutschen Richterbundes nicht zur Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage gemacht werden. Begründet wird dies insbesondere mit dem Prinzip der Freiwilligkeit der Mediation. Auch über Kostenanreize und Prozesskostenhilfe für Mediationsverfahren machte sich die Kommission Gedanken.
Das Eckpunktepapier ist lesenswert und lädt auf jeden Fall zur Diskussion ein.
25. März 2010
Brinkmann
Am Samstag tagte die Mitgliederversammlung des Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt e.V. (BMWA) in Würzburg. Der BMWA hat mittlerweile 255 Mitglieder, von denen über 50 % nach den Standards des BMWA zertifiziert sind, und ist nach der Erhöhung des Mitgliedsbeitrages des vergangenen Jahres finanziell gut aufgestellt. Neben den Wahlen zu den Anerkennungskommissionen standen in diesem Jahr insbesondere die Aussprache um die Geschehnisse zur Gründung des Deutschen Forums für Mediation e.V. (DFfM) und die aktuelle Entwicklung der Umsetzung der EU-Mediationsrichtlinie im Vordergrund.
Dem BMWA ist ein großes Lob auszusprechen, da die Aussprache und Diskussion zum DFfM sehr offen, ehrlich und jederzeit fair abgelaufen ist. Kritisch wurden die Geschehnisse des Sommers 2009 hinterfragt. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung des BMWA halten den status quo der Teilung der deutschen Mediationsszene für suboptimal. Wichtig war dem BMWA auf der Mitgliederversammlung insbesondere, den Blick im mediativen Sinne nicht in die Vergangenheit, sondern nach vorne zu richten. Ein Vorstandsmitglied betonte, “Der Schmerz kann Schubkraft für die Transformation der deutschen Mediationsszene sein!”. Einstimmig beschloss die Mitgliederversammlung folgenden Antrag:
“Die Mitglieder des BMWA wünschen sich langfristig eine gute Interessenvertretung der Mediation und ein gemeinsames Auftreten der Verbände, Vereine und Organisationen. Die Mitgliederversammlung empfiehlt dem Vorstand, gegenüber allen Mediationsverbänden, -Vereinen und -Organisationen in Deutschland den politischen Willen des Zusammenwirkens intensiv weiter zu verfolgen.”
Ich denke, damit hat der BMWA ein sichtbares Zeichen des Dialogs gesetzt. Nun gilt es, diesen Antrag mit Leben und Inhalten zu füllen!
Auch die Umsetzung der EU-Mediationsrichtlinie war Thema der Mitgliederversammlung. Da die Richtlinie bis Mai 2011 umgesetzt werden muss, ist damit zu rechnen, dass ein erster Referentenentwurf in den nächsten ein bis zwei Monaten vorgestellt wird. Man kann schon jetzt sagen, dass der Referentenentwurf keinen konkreten Stundensatz über die Ausbildung von Mediatoren enthalten wird. Es wird zudem keine staatliche Stelle eingerichtet, die Mediatoren zertifizieren wird. Vielmehr wird die Zertifizierung durch nichtstaatliche, aber auf gesetzlicher Grundlage arbeitende Stellen erfolgen. Damit hat sich - wahrscheinlich auch unter dem Aspekt des Abbaus von Staatsaufgaben - die Delegationslösung durchgesetzt. Dieser Weg wird auch in Art. 26 Abs. I lit. a der Richtlinie 2006/123/ EG als geeignetes Mittel der Qualitätssicherung genannt. Es ist ein Kompromiss im Expertengremium der Mediation erzielt worden. Betont werden muss, dass die Sitzungen im Ministerium der Justiz von allen Beteiligten sehr konstruktiv und fair geführt worden sind.
Mir hat die Mitgliederversammlung des BMWA sehr gut gefallen. Ich bin mit einem sehr guten Gefühl nach Osnabrück zurückgekehrt und habe die große Hoffnung, dass die Mediation in Deutschland sich doch noch gut entwickeln kann.
08. März 2010
Brinkmann
Es ist davon auszugehen, dass im Zuge der Umsetzung der EU-Mediationsrichtlinie der Nachweis einer qualifizierten und umfassenden Mediationsausbildung für jeden Mediator von großem Vorteil ist. Die Deutsche Gesellschaft für Mediation e.V. (DGM) beginnt seit diesem Monat mit der Zertifizierung von Mediatoren und Mediatorinnen nach dem DGM Ausbildungsstandard. Jedem Mediator, der den Ausbildungsstandard zur Qualitätssicherung der praktischen Arbeit erfüllt, wird für die Dauer von fünf Jahren das Gütesiegel “Mediator nach DGM-Standard” von der Anerkennungskommission verliehen. Mit der Aushändigung des Gütesiegel-Zertifikats ist der Antragsteller zur Führung der Bezeichnung Mediator DGM berechtigt. Auf Wunsch werden die Inhaber des neuen Gütesiegels im Mediatorenverzeichnis der DGM ausgewiesen.
Das neue Gütesiegel “Mediator nach DGM-Standard” verlangt u.a. den erfolgreichen Nachweis einer Mediatoren-Ausbildung. Die Ausbildungszeit muss mindestens 200 Zeitstunden umfasst haben. Zudem wird der Nachweis von zwei dokumentierten Praxisfällen verlangt. Im Vergleich zu anderen Zertifikaten weist das Anerkennungsverfahren der DGM interessante Vorteile auf. Die Verleihung des Gütesiegels “Mediator nach DGM-Standard” ist beispielsweise nicht an eine DGM-Mitgliedschaft gebunden (obschon sich diese aufgrund der vielfältigen Aktivitäten und Serviceleistungen der DGM wirklich lohnt!). Im Vergleich zu Mediatoren-Zertifizierungen anderer Mediationsvereine ist das Anerkennungsverfahren zum “Mediator nach DGM-Standard” für den Antragsteller sehr gebührenfreundlich gestaltet. Während andere Vereine für die Zertifizierung 275 Euro und zusätzlich die jährlichen Gebühren der Vereinsmitgliedschaft verlangen, beträgt die Bearbeitungsgebühr für DGM-Mitglieder 60,- € und für Nicht-Mitglieder 150,- €. Allein deshalb dürfte das neue Gütesiegel bei sehr vielen Mediatoren auf großes Interesse stossen.
Nähere Informationen für die lohnenswerte Zertifizierung “Mediator nach DGM-Standard” finden Sie auf der Internetseite der DGM. Dort erfahren Sie, welche Unterlagen und Formblätter für die Zertifizierung notwendig sind (siehe dazu auch das Infopaket Anerkennungsverfahren). Die Mitglieder der DGM erhalten in den nächsten Tagen als besonderen Vereinsservice sämtliche Zertifizierungsunterlagen auf dem Postweg.
Ich denke, mit dem neuen Gütesiegel “Mediator nach DGM-Standard” können Mediatoren die Qualität ihrer Dienstleistung sichtbar machen. Dies schafft für die Medianden Transparenz und Sicherheit bei der Auswahl eines Mediators. Ich werde das neue Angebot der DGM nutzen und kann nur die gute Empfehlung aussprechen, werden auch Sie “Mediator nach DGM-Standard“!
04. März 2010
Brinkmann
Das Verfahren der Mediaton wird oft mit dem Gerichtsverfahren verglichen, um die jeweiligen Stärken und Schwächen der einzelnen Verfahren zu verdeutlichen. Das Statistische Bundesamt Deutschland bietet mit seiner Veröffentlichung “Justiz auf einen Blick” die amtliche Datenbasis zum Wirken der Justiz. In der Veröffentlichung werden verschiedene Kennzahlen erörtert und berechnet, um die Arbeit der Justiz in Deutschland zu beschreiben und zu bewerten. Wenn Sie also an der durchschnittlichen Verfahrensdauer, den durchschnittlichen Streitwert oder die öffentlichen Ausgaben für den Rechtsschutz interessiert sind, dann werfen Sie einen Blick in “Justiz auf einen Blick”.
23. Februar 2010
Brinkmann
Bis spätestens 2011 muss die EU-Mediationsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Momentan tagt ein Expertengremium im Bundesministerium der Justiz über den besten Weg der Umsetzung (mehrere Beiträge dazu finden Sie auch im ADR-Blog). Im Herbst wird die Vorstellung der Ergebnisse mit Spannung erwartet. Wer sich insbesondere für die Begründung und Historie der EU-Richtlinie zur Mediation interessiert, findet beim Badenia-Informationsdienst (bid) den interessanten Beitrag “EU-Richtlinie zur Mediation“.
31. August 2009
Brinkmann
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